Abgrenzung von Heilkunde und Nicht-Heilkunde

In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass sich Personen als psychologische Berater und Coaches bezeichnen und entsprechende Beratungen oder sogar Heilbehandlungen vornehmen, obwohl sie nicht die entsprechende Erlaubnis als Heilpraktiker haben. In diesem Zusammenhang ist einerseits eine Abgrenzung zwischen heilkundlicher und nicht-heilkundlicher Tätigkeit und eine Abgrenzung zwischen bloßer Beratung und Heilbehandlung vorzunehmen:

I. Wie grenze ich Heilkunde von Nicht-Heilkunde ab und wie zeigt sich dies nach außen?
Der BGH (Bundesgerichtshof) vertritt in ständiger Rechtsprechung die sogenannte „Eindruckstheorie“. Danach versteht man unter der Ausübung der Heilkunde jedes Tun, das beim Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele darauf ab, sie von Krankheit, Leiden oder Körperschäden zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen.
Der BGH begründet seine Eindruckstheorie insbesondere mit dem Sinn und Zweck des Heilpraktikergesetzes. Danach soll die Volksgesundheit vor Unwissenden und Unkundigen („Scharlaten und Kurpfuschern“) geschützt werden.
Aus diesem Grund fallen folgende Tätigkeiten im Regelfall nicht unter die Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG:

A, Das bloße Messen von Körperfunktionen (z. B. Blutdruck) oder das Analysieren von Körperflüssigkeiten ist grundsätzlich noch keine Ausübung der Heilkunde. Heilkundlicher Charakter entsteht erst dadurch, dass diese Befunde interpretiert werden und eine entsprechende Verdachtsdiagnose erstellt wird.

B, Handwerkliche-technische Vorrichtungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Krankheiten oder Körperschäden (z. B. Tätigkeit des Optikers) sind ebenfalls keine Ausübung der Heilkunde.

C, Auch der Verkauf medizinischer Artikel und die Installation medizinischer Geräte stellt keine Ausübung der Heilkunde dar, wenn dem Kunden nicht mehr als die technische Anwendung erklärt wird.

D, Einfachste heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten gesundheitlichen Gefahren zur Folge haben können, fallen grundsätzlich auch nicht unter den Heilkundebegriff des HeilprG. Hierzu gehört z. B. das Anbringen eines Wundpflasters bei Bagatellverletzungen.

II.Wie kann ich die Eindruckstheorie nach außen erkennbar widerlegen?
Bereits durch folgende Maßnahmen kann man im Regelfall dafür sorgen, dass der Klient keine heilkundlichen Fehlvorstellungen über die Art und den Umfang des Beratungsangebots bekommt:
Man sollte darauf achten, dass die angebotenen Beratungsinhalte allgemeine Lebensthemen (z. B. Beziehungen, Selbsterfahrungen, Biografiearbeit, etc.) besprechen und keinen Bezug zu Krankheiten haben. Die angewandten Methoden sollten möglichst ergebnisoffen sein und keinen intervenierenden Charakter haben.
Daneben sollte auch darauf geachtet werden, dass die Räumlichkeiten der Behandlung nicht praxisartig wirken.

III. Wie grenze ich bloße Beratung von heilkundlicher Tätigkeit ab?
In der Praxis spielt auch die Abgrenzung zwischen bloßer Beratung und der Heilbehandlung eine wichtige Rolle:
Die bloße Beratung ist insbesondere dadurch geprägt, dass man im Einklang mit dem Klienten und Gesprächspartner eine Begleitung und Unterstützung vornimmt. Letztlich ist ein Zuhören, Nachfragen, Trösten und Fördern gefragt. Es wird in den verschiedensten Problemsituationen des Lebens eine Hilfe zur Selbsthilfe gegeben.
Maßgebend für die bloße Beratung ist insbesondere die Tatsache, dass der Klient sich in einem “gesunden“ Zustand befindet. Dies heißt, dass keine krankhafte Abweichung vom Normalzustand eines gesunden Menschen vorliegen darf.

Hingegen ist von einer Heilbehandlung zu sprechen, wenn das Tätigwerden des Behandlers darauf gerichtet ist, Krankheiten, Schmerzen und Leiden des Klienten zu therapieren, zu lindern bzw. zu heilen.

Eine psychologische Beratung, die darauf ausgerichtet ist, ein psychisches Leiden bzw. eine entsprechende Krankheit zu heilen, darf nicht vorgenommen werden, wenn keine entsprechende Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorliegt.

Auch auf der Webseite des entsprechenden Behandlers sollte klar aufgeführt werden, ob ein bloßes Gesprächsangebot („Beratung“) angeboten wird oder ob – bei entsprechender Erlaubnis-auch eine besondere Therapie zur Heilung und Milderung (psychischer) Probleme angeboten wird.

Anette Oberhaus, Rechtsanwältin
Dieser Artikel wurde für ein Newsletter in der Koopertionsbörse-Gesundheit geschrieben.




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